War die DDR ein Unrechtsstaat?

Posted on 9. Dezember 2009 von

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von Erich Buchholz

Teil I: Was heißt Rechtsstaat? Unrechtsstaat, ein politischer Kampfbegriff

Das Unwort vom „Unrechtsstaat DDR“ wurde seit Ende 1989 verstärkt in den Medien verwendet. Diese Vokabel ist weder ein wissenschaftlicher noch ein juristischer Begriff.

Das Völkerrecht kennt ihn schon deshalb nicht, weil nach dem Völkerrecht alle Staaten vor diesem Recht gleich sind — ganz so wie im innerstaatlichen Recht (gem. Art. 3 Grundgesetz) alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Demgemäß wurde auch die DDR im Jahr 1973 gleichzeitig mit der Bundesrepublik Mitglied der UNO, der Vereinten Nationen, ohne dass ein Mangel an Rechtsstaatlichkeit der DDR moniert wurde.

Das Unwort vom Unrechtsstaat, ein politischer Kampfbegriff, bewegt sich auf einem Niveau des Vokabulars des vormaligen US-Präsidenten Bush, der nach seinem Belieben einige Staaten zu Schurkenstaaten erklärte.

Als politischen Kampfbegriff verwendete der Vorsitzende einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin im Jahr 1992 — in der mündlichen Begründung des Urteils im ersten Grenzerprozess — dieses Unwort: Da die Verteidigung auf tödliche Schüsse an der Westgrenze der Bundesrepublik und die Rechtssprechung dazu hingewiesen hatte, sah er sich genötigt — anstelle einer sachlichen juristischen Argumentation — zu verkünden: „Jene (bundesdeutschen Beamten) dienten einem Rechtsstaat, diese einem Un-rechtsstaat.“ Nun wusste auch dieser Gerichtsvorsitzende sehr wohl, dass die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts nicht davon abhängt, welche Uniform der Angeklagte getragen, welcher Institution oder welchem Staat

er gedient hatte. Mit dieser Äußerung verließ er den Boden des Rechts und bewegte sich im Bereich politischer Denunziation, der Diskreditierung der DDR. Mit dieser Äußerung beschädigte er den Rechtsstaat BRD.

Rechtsstaat — weder Recht noch Gerechtigkeit

Nicht einmal der positiv besetzte Gegenbegriff „Rechtsstaat“, ohne den man im Gegensatz dazu nicht von einem Unrechtsstaat sprechen könnte, ist eindeutig definiert. Im Art. 20, Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) kann man einige Merkmale eines Rechtsstaates finden, obzwar der Begriff Rechtsstaat in diesem Artikel überhaupt nicht vorkommt. Im Jahre 1949 war der Begriff Rechtsstaat in deutschen Landen kein Thema!

Und viele DDR-Bürger, die den Begriff Rechtsstaat mit dem des Rechts und der Gerechtigkeit in Verbindung brachten, waren (nach dem „Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes“ per 3. Oktober 1990) schwer enttäuscht. Diese Enttäuschung drückte Bärbel Bohley mit den Worten aus: Wir hatten auf Gerechtigkeit gehofft und bekamen nun einen Rechtsstaat — was andere präziser mit Rechtswegestaat oder Gerichtsstaat umschreiben. Der anerkannte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dieter Simon meint deshalb zutreffend: Der materielle Begriff des Rechtsstaates sei eine Illusion.

Nicht einmal der formelle Begriff des Rechtsstaates gibt viel her. Nach diesem komme es gem. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG darauf an, dass (im Sinne der Idee der Gewaltenteilung) Parlament (Legislative), Exekutive und Judikative scharf voneinander unterschieden werden müssten und der Grundsatz gelte, dass nicht nur alle Bürger, sondern auch die Exekutive und Judikative die Gesetze einhalten sollten. Die Richter seien nach Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Auch nach Art. 96 der Verfassung der DDR, die im Jahre 1968 — anders als das Grundgesetz — durch Volksentscheid angenommen worden war, waren die Richter in ihrer Rechtssprechung nur an die Verfassung, das Gesetz und andere Rechtsvorschriften der DDR gebunden. Im Übrigen dürfte es selbstverständlich sein, dass die Bürger und erst recht die Behörden die Gesetze einhalten.

Soweit der Rechtsstaatsbegriff mit der auf Montesquieu zurückgehenden Idee der „Gewaltenteilung“ in Verbindung gebracht wird, ist auch dies eine Illusion. Denn die einzige Behörde im Staate, die wirklich Gewalt anzuwenden in der Lage und befugt ist, ist die Polizei. Sie wird zum Vollzug von Gesetzen, von Verwaltungsakten und anderen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und von gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch genommen, wenn die Betroffenen nicht einsichtig sind. Auch das war in der DDR ebenso.

Realistischerweise sollte man nicht von Gewaltenteilung, sondern von unterschiedlicher Zuständigkeit und eigenständigen Befugnissen, ggfs. von Arbeitsteilung sprechen, wie es in der DDR üblich war.

Anspruch auf Zugang zu den Gerichten

Von Bedeutung ist demgegenüber der mit dem Begriff Rechtsstaat in Verbindung gebrachte Begriff der Justizgewährung, der Zusicherung eines Justizgewährungsanspruchs.

Indessen hängt — was oft vergessen wird — dieser Justizgewährungsanspruch schon juristisch davon ab, dass das materielle Recht des Staates, so hier der Bundesrepublik, einen entsprechenden Rechtsanspruch vorsieht. Beispielsweise kennt das Grundgesetz — im Gegensatz zur DDR-Verfassung — kein Recht auf Arbeit als verfassungsmäßiges Grundrecht.

Demzufolge besteht in der BRD kein dahingehender Justizgewährungsanspruch. Gleiches gilt für alle anderen sozialen, ökonomischen und kulturellen Menschen- und Grundrechte, die das GG — im Gegensatz zur Verfassung der DDR — nicht kennt. Der Justizgewährungsanspruch ist demzufolge in der BRD weitgehend auf den Bereich der klassischen politischen und Bürger-

rechte — als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Behörden, aber nicht gegen oft übermächtige Wirtschaftsunternehmen und Medien — und auf die verschiedenen traditionellen Rechtsansprüche des Privatrechts beschränkt.

Die Realität des Justizgewährungsanspruchs hängt praktisch von zahlreichen, auch speziellen juristischen und justiziellen Voraussetzungen ab. Selbst die Möglichkeit, mit einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu gehen, seine Rechte einzuklagen, erweist sich aufgrund weiterer juristischer Voraussetzungen (z. B. dass der Weg zum BVerfG erst eröffnet ist, wenn zuvor die Instanzen der Gerichtsbarkeit ausgeschöpft wurden) als nur selten erfolgreich, nämlich nur in 3 % der erhobenen Verfassungsbeschwerden.

Vor allem können die Bundesbürger den ihnen nach dem Gesetz eingeräumten Justizgewährungsanspruch letztlich nur bei Inanspruchnahme und Bezahlung eines Rechtsanwalts geltend machen. Nicht zuletzt wegen des durch die Kompliziertheit der bundesdeutschen Rechtsordnung erzeugten Bedarfs an Anwälten sind seit Jahresbeginn über 150.000 Rechtsanwälte zugelassen, während die DDRBürger — aufgrund der anderen sozialen und rechtlichen Voraussetzungen — mit etwa 600 Rechtsanwälten auskamen, ohne dass sie in den 40 Jahren des Bestehens ihres Staates darin ernsthaft einen Mangel sahen

Von der Rechtslage her ist somit bei einer sachlichen Betrachtung kein Argument dafür zu finden, dass die DDR — im Gegensatz zur BRD — ein Unrechtsstaat gewesen sei.

Teil II: Recht und Rechtsprechung der DDR im Vergleich mit der BRD

Die Behauptung, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei, stützt sich vor allem darauf, dass es so viel Unrecht in der DDR gegeben habe.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Unrecht als Gegenstück zu Recht die jeweilige Rechtsordnung zu betrachten verlangt. Nach dem Völkerrecht sind die Staaten — innerhalb ganz weniger durch das Völkerrecht gesetzter Schranken, wie auch das Bundesverfassungsgericht klarstellte — in der Schaffung ihrer Gesetze frei. Gemäß dieser Rechtsetzungsfreiheit darf jeder Staat solche Gesetze erlassen, die er zur Sicherung der Existenz seines Staates, der Interessen seiner Bürger wie auch seiner Wirtschaft für geboten hält. Dass die DDR völkerrechtswidrige Gesetze erlassen hätte, wurde zu keiner Zeit ernstlich behauptet!

Vielmehr genoss das Recht der DDR international allgemeine Aufmerksamkeit und weitgehende Anerkennung, auch bei den westdeutschen Kollegen. Das galt schon sehr früh für das Arbeits- und dann auch für das Familienrecht, nach Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches besonders für das Mietrecht, aber auch für das Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht! Hier sei nur das Buch eines US-amerikanischen Professors erwähnt, der sich neben anderem lobend über die Gesellschaftlichen Gerichte der DDR aussprach.1)

Politisches Strafrecht in DDR und BRD

Soweit auf das politische Strafrecht der DDR angespielt wird — dessen Anteil an der Gesetzgebung und Wirklichkeit nur bei etwa 5 % der Gesamtkriminalität lag, so darf nicht vergessen werden, dass die BRD gerade auf diesem Gebiet kein leuchtendes Beispiel ist und am wenigsten das Recht hat, über den anderen deutschen Staat herzuziehen.

Das erste Strafgesetz, das die BRD kurz nach ihrer Gründung in besonderer Eile am 30. August 1951 erließ, das 1. Strafrechtsänderungsgesetz — vielfach als Blitzgesetz bekannt, war ein bösartiges politisches Strafrecht, erklärtermaßen gegen Kommunisten gerichtet, um das von Adenauer persönlich forcierte Verbot der KPD strafrechtlich vorzubereiten. Es zeichnete sich durch viele Unbestimmtheiten und Schwammigkeit („Gummiparagrafen“) aus; namentlich wurde — wenig rechtsstaatlich — die politische Absicht zum konstitutiven Merkmal der Strafbarkeit gemacht. Es war ein Gesinnungsstrafrecht.2)

Diese besonders krasse politische Strafverfolgung der 50er Jahre wird in der BRD verschwiegen; sie zu erwähnen kommt einem Tabu-Bruch gleich! 3)

Nach einer Zeit der „Ruhe“ in der politischen Strafverfolgung — wobei Berufsverbote und auch der Radikalenerlass nach wie vor wirkten — wurde das politische Strafrecht der BRD im Zusammenhang mit den strafbaren Aktivitäten der RAF wieder ausgebaut. Zum Zentrum des politischen Strafrechts wurden die §§ 129 a und b Strafgesetzbuch.

Nach 1990 ist die bundesdeutsche Strafjustiz wiederum verstärkt politisch aktiv geworden bei der Strafverfolgung von DDR-Hoheitsträgern, die in der DDR unter dem DDR-Recht rechtmäßig gehandelt hatten.4)

Bei der DDR ist an erster Stelle herauszustellen, dass in Ostdeutschland und später in der DDR auf der Grundlage der Gesetze der Alliierten die Nazi- und Kriegsverbrecher konsequent verfolgt wurden. Auch international ist inzwischen unstreitig, dass dem gegenüber in Westdeutschland Nazis geschont und zunehmend immer weniger strafrechtlich verfolgt wurden und werden.5)

Waldheim-Prozesse

Auch die Waldheim-Prozesse gehören in das Kapitel dieser Strafverfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern in der DDR.6) Die westlichen Alliierten hatten keine Einwände gegen diese Strafverfolgung. Im Übrigen waren die Waldheim-Prozesse von den Umständen und ihrer Art in jeder Hinsicht einmalig und keineswegs typisch für die Strafjustiz der DDR. Nach der Beendigung der Besatzungszeit im Gefolge der Gründung der DDR wurden die Internierungslager aufgelöst, in denen — wie in allen Besatzungszonen gemäß den Gesetzen der Alliierten — Tausende von Nazis interniert worden waren.

Nach dem Beschluss der sowjetischen Regierung über die Auflösung dieser Lager wurde ein Teil der Internierten freigelassen, ein weiterer Teil (die verdächtig waren, besonders schwere Verbrechen gegen die SU oder gegen sowjetische Bürger begangen zu haben) wurde vor sowjetische Gerichte gestellt7), die anderen wurden „den deutschen Behörden zur Aburteilung“ übergeben.8) Bestimmend waren in dieser Frage allein der Wille und die Macht der Sowjetunion als Besatzungsmacht.

Da ich als damaliger Strafverteidiger die damaligen Prozessakten habe durchsehen können, darf ich die WaldheimProzesse durch die Gesetze der Alliierten als gerechtfertigt ansehen.9)

Westdeutsche Subversion und Abwerbung

Aber die DDR hat doch nicht nur Nazi- und Kriegsverbrecher verfolgt? Natürlich nicht! Aber auch hier muss man die Umstände beachten. Zunächst gab es in Ostdeutschland kein besonderes „politisches Strafrecht“.10)

Aber als in Ostdeutschland auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens rechtmäßig mit einer konsequent antifaschistischen gesellschaftlichen Umwälzung begonnen wurde, so z. B. mit der Bodenreform und der Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher in den Jahren 1946/47, eröffnete der „Westen“ einen massiven politischen und ökonomischen Krieg gegen die Ostzone, bzw. später gegen die DDR. Um die absehbare ökonomische und gesellschaftliche Entwicklung in der DDR zu ver- oder wenigstens zu behindern, wurden ökonomische Werte, in Gestalt von Maschinen und Betriebsunterlagen sowie von Guthaben, aber auch ingenieurtechnisches und wissenschaftliches Personal in riesigem Umfang in den Westen verbracht oder vermittelt — womit die USA bereits 1945 begonnen hatten! Dass sich die DDR mit den ihr zur Verfügung stehenden bescheidenen Möglichkeiten dagegen wehrte, war ihr gutes Recht.

Wer sachlich die jeweils gegebene Rechtsordnung und Rechtslage in der DDR zur Grundlage seiner Beurteilung nimmt, wird den Einsatz des Strafrechts durch die DDR zumindest für vertretbar halten müssen. Wer indessen von vornherein gegen die DDR und ihre andersartige gesellschaftliche Entwicklung eingestellt ist, mag mit der Keule des „Unrechtsstaats“ um sich schlagen.

Vorwürfe gegen Richter und Staatsanwälte

In den zahlreichen gegen DDR-Hoheitsträger (darunter Richter und Staatsanwälte) durchgeführten politischen Strafverfahren nach 1990 konnte nur durch Verdrehung und Entstellung des DDRRechts ein strafbares Handeln der Angeklagten konstruiert werden; im Übrigen wurde nur das — angeblich zu hohe — Strafmaß gerügt. Was Richter und Staatsanwälte der DDR für schwerwiegende Vergehen zum Nachteil der DDR beurteilten, hielten ihre politischen Gegner für Kleinigkeiten! 11)

Schließlich zur Unabhängigkeit der Richter, die als ein besonderes Kennzeichen des Rechtsstaates gilt. Auch in der DDR war im Art. 96 ihrer Verfassung, wie bereits oben referiert, die Unabhängigkeit der Richter — und auch der Schöffen und Mitglieder Gesellschaftlicher Gerichte12) — verankert. Sie betraf ihre sachliche Unabhängigkeit im Sinne von Weisungsfreiheit, dass den Gerichten für ihre Entscheidung von niemandem ein Befehl erteilt werden darf.13)

Entgegen Behauptungen im bundesdeutschen Schrifttum ist zu betonen, dass Anträge der Staatsanwaltschaft, auch des Generalstaatsanwalts vor dem Obersten Gericht der DDR, wie überall stets nur Anträge waren und keine Weisungen. Ob Staatsanwälte — in der DDR oder in der BRD — von ihren Behörden oder sonst maßgeblichen Personen dahingehende Vorgaben erhalten haben mögen, kann dahinstehen, denn Staatsanwälte sind im Unterschied zu Richtern nicht unabhängig, nicht weisungsfrei.

Dass nicht wenige bundesdeutsche Richter aufgrund ihrer politischen, insbesondere gegen die DDR gerichteten Einstellung, z. T. selbst aus ausgesprochenem Antikommunismus, ganz im Sinne der in der BRD politisch herrschenden Kräfte, ihre Strafurteile verhängten, war in den Verfahren gegen DDR-Hoheitsträger — ähnlich wie in den politischen Prozessen der 50er Jahre — überdeutlich zu erleben und dürfte allgemeinkundig sein.

Anmerkungen:

1) Siehe Peter W. Sperlich: „The East German Social Courts; Law and Popular Justice in a Marxist-Leninist Society“. Copyright 2007 by Peter W. Sperlich.

2) Siehe Jutta Limbach „Politische Justiz im kalten Krieg“, NJ 1994, H. 2, S. 49 ff, sowie „Staat ohne Recht. — des Bonner Staates strafrechtliche Sonderjustiz.“ VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. In der Zeit von 1951 bis 1968 wurden gegen etwa 250.000 Personen, die als Staatsfeinde behandelt wurden, Ermittlungsverfahren eingeleitet. Etwa 10.000 wurden verurteilt, vielfach zu Freiheitsstrafen. Da in jener Zeit noch viele Nazi-Juristen in der BRD fungierten, wurden gerade sie für diese politischen Verfahren herangezogen; es ergab sich mehrfach, dass über Personen, die im Hitlerstaat von einem Richter wegen Hochverrats oder ähnlichem verurteilt worden waren, nun vor demselben Richter standen, der den Angeklagten als „unbelehrbaren Rückfalltäter“ besonders schwer bestrafte!

3) Die zu Unrecht verurteilten Tausenden von Bundesbürgern, die sich gegen die auf Spaltung Deutschlands gerichtete Politik Adenauers gewandt hatten, sind — trotz mancher Versprechen von Politikern — bis heute nicht rehabilitiert! Sie erfuhren bis heute keine Wiedergutmachung.

4) Diese Strafverfolgung, die ebenfalls mehr als Hunderttausend von Ermittlungsverfahren Überzogene betraf, wurde von der Regierung Kohl und seinen Nachfolgern durchaus politisch forciert; Justizminister Kinkel rief die bundesdeutschen Richter nicht etwa zu Rechtsstaatlichkeit in diesen Verfahren auf, sondern dazu, die DDR zu delegitimieren, den Beweis dafür zu liefern, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Die Richter verstanden diese Strafverfolgung als politisches Sonderstrafrecht; Jahre später äußerte ein Richter ehrlich: „Jetzt können wir wieder richtiges Strafrecht machen!“ Die in diesen Verfahren praktizierten raffinierten Methoden der Rechtsverdrehung können in diesem Rahmen nicht dargestellt werden; siehe dazu mein im nächsten Jahr erscheinendes Buch „DDR-Strafrecht unterm Bundesadler“.

5) Beispielhaft sei auf die außerordentlich gründlichen Untersuchungen des Amsterdamer Prof. Dr. Rüter verwiesen.

6) Die in Waldheim verhängten Urteile beruhten auf den vorgenannten Gesetzen der Alliierten!

7) Verurteilungen zu Freiheitsstrafen waren in der Sowjetunion (so in Sibirien) zu verbüßen.

8) Denn die sowjetische Seite ging davon aus, dass die betreffenden Personen bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig waren, dass bezüglich deren Verbrechen „Anklagereife“ bestand, so dass nur noch die Verfahren vor Gericht mit dem Ziel der Verurteilung durchzuführen waren.

9) Aus den Akten dieser Verfahren weiß ich, dass die Abzuurteilenden als Richter und Staatsanwälte oder in anderen Funktionen des Nazi-Staates Verbrechen im Sinne der Gesetze der Alliierten begangen hatten. Sie selbst haben in handschriftlichen Darstellungen und Erklärung den Tatvorwurf eingeräumt, allerdings erklärt, dass ihr damaliges Handeln als Richter oder Staatsanwälte und in ähnlichen Funktionen der damaligen Rechtslage des Hitlerstaates entsprochen hatte. Sie „verteidigten“ sich ganz so wie jener Marinerichter und spätere bundesdeutsche Ministerpräsident Filbinger: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!“ Aber Maßstab für die Be- und Verurteilung der Verbrechen der Nazis konnte gewiss

nicht das Nazirecht sein.

10) Die einschlägigen früheren Nazigesetze waren durch die Alliierten aufgehoben worden.

11) Wobei die (jüngeren) bundesdeutschen Richter der 90er Jahre mangels Kenntnis der Rechtsentwicklung in ihrem eigenen Staat nichts davon wussten, welche Strafen in Westdeutschland in den ersten Jahren nach Kriegsende verhängt worden waren!

12) Die Regelung im Grundgesetz ist weniger präzise, ist widersprüchlich: Während im Art. 97 die Richter — ohne Bezugnahme auf ihre Rechtsprechung — nur dem Gesetz unterworfen werden, spricht Art. 20 Abs. 3 davon, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sei — also auch an ungeschriebenes Recht, an Gewohnheitsrecht oder Rechtsgrundsätze. Durch die Soraya-Entscheidung des BVerfG werden die Richter zu eigenschöpferischer richterlicher Rechtsfortbildung angehalten, was für mich rechtsstaatlich unter dem Aspekt der Rechtssicherheit äußerst problematisch ist.

13) Inwieweit es im Einzelfall in der BRD oder in der DDR Versuche gegeben haben mag, in einer bestimmten Sache auf einen bestimmten Richter Einfluss auszuüben, dürfte schwer nachweisbar sein; wie aus den Medien zu erfahren war, hat es solches in der BRD gegeben.

Posted in: Heft 19 - 2009