Demokratie in der DDR – mehr als nur die Gleichheit vor dem Gesetz

Posted on 24. April 2012 von

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von Erich Buchholz*

Vielfach wird bestritten, dass es in der DDR Demokratie gegeben habe. Dazu wird fehlende oder eingeschränkte Meinungsfreiheit, fehlende Unabhängigkeit der Richter, der Ausschluss eines Regierungswechsels durch freie Wahlen, Rechtsverletzungen u. ä. ins Feld geführt.

Doch beginnen wir mit der Definition von Demokratie. Das Wort stammt aus dem Griechischen. Es besteht aus den Wortbestandteilen Volk (griech. demos) und Herrschaft (abgeleitet vom griechischen Wort kratein = herrschen). Demokratie bedeutet somit Volksherrschaft. (1)

Dieser Grundbegriff enthält zwei substantielle Begriffe: Volk und Herrschaft

Arbeiter- und Bauernmacht

In Art. 1 der DDR-Verfassung von 1968 war dieser Begriff in der Kennzeichnung der DDR als „politische Organisation der Werktätige in Stadt und Land“ eindeutig bestimmt, was in der Verfassung von 1974 – klassenmäßig – durch die Bezeichnung der DDR als „ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ weiter präzisiert wurde.(2) In Parteidokumenten sowie in einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen setzte sich der Begriff Arbeiter-und-Bauern-Macht bzw. -Staat durch und wurde im Sinne eines Staates vom Typ der Diktatur des Proletariats verstanden. (3)

Diese Kennzeichnung entsprach der gesellschaftlichen Realität, die im Ergebnis der Umwälzung der 40er und 50er Jahre entstanden war. In der DDR gab es keine großen Kapitalisten, seit 1974 gar keine mehr. Dies widerspiegelte sich im Alltag darin, dass man in der DDR keinen krassen Gegensatz zwischen arm und reich kannte; es gab keine superreichen Millionäre oder gar Milliardäre auf der einen Seite und keine Obdachlosen oder Hartz IV-Empfänger auf der anderen Seite.

Deshalb war das Volk der DDR – objektiv sozialökonomisch – weitgehend homogen, wenn auch die bürgerliche Ideologie in vielen Köpfen noch nicht beseitigt war. Es bestand infolge der Überwindung von Klassengegensätzen innerhalb der DDR ein grundsätzliches übereinstimmendes Interesse an der Erhaltung des Friedens, das Interesse an einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger durch eigene Arbeit, das Interesse an gesunden Familien usw. Der überwiegenden Mehrheit lag die Gewährleistung nicht nur der politischen, sondern auch der sozialen Grund- und Menschenrechte am Herzen, wie sie in Art. 19 ff der DDR-Verf. verankert waren. (4)

„Volksherrschaft“ in der BRD unmöglich

Wie sieht es dagegen mit dem Begriff „Volk“ in der BRD aus? Erlauben die unbestreitbaren Klassengegensätze in dieser Gesellschaft, die sich in den letzten Jahrzehnten, nach dem Ende der DDR massiv weiter verschärften, von einem Volke zu sprechen? Zwar geht der Begriff „deutsches Volk“ von dieser Einheit im Gegensatz zum englischen oder italienischen Volk usw. aus. Wenn jedoch vom „Volk“ gesprochen wird, so ist das „niedere Volk“, sind die Arbeiter gemeint. (5)

Es ist offensichtlich: ein Volk gibt es in der BRD nicht. Mithin kann es in der BRD keine Volksherrschaft geben, was allerdings unter der Hülle des Parlamentarismus verschleiert wird.

Kommen wir zur Frage der Herrschaft. In der BRD haben wir es mit einer durch tiefe Klassengegensätze gespaltenen Gesellschaft zu tun, mit wenigen Eigentümern an Produktionsmitteln auf der einen Seite und der Masse an Eigentumslosen auf der anderen Seite. Unabhängig von jeglicher Diskussion über Demokratie und deren Formen bleibt die fundamentale gesellschaftliche Tatsache, dass die Eigentümer an den Produktionsmitteln und weiteren bedeutenden wirtschaftlichen Werten in ihrer Gesamtheit die maßgebliche, ja absolute ökonomische Kraft aufweisen, das Leben im Lande zu bestimmen.

Nichts geht in dieser Gesellschaft gegen die großen Konzerne, gegen das Finanzkapital. Keine Bundesregierung konnte es wagen, deren ökonomische Macht anzutasten.

Es erweist sich – heute noch deutlicher als je zuvor – die Richtigkeit jener Erkenntnis von Marx und Engels im Kommunistischen Manifest:

„Die moderne Staatsgewalt ist nur ein Ausschuss, der die gemeinschaftlichen Geschäfte der ganzen Bourgeoisieklasse verwaltet.“ (6) Dass der Kampf gegen die sozialistischen Länder unter dem Slogan „freedom and democracy“, Freiheit und Demokratie, geführt wurde und wird, ist paradox.

Volkseigentum Voraussetzung der Demokratie

In der DDR war infolge der Aufhebung der Klasse der Kapitalisten als Klasse die Herrschaft des Volkes eine „Herrschaft über sich selbst“, über das allen Bürgern gemeinsam gehörende „sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln“ (in der Form von gesamtgesellschaftlichem Volkseigentum und von genossenschaftlichem Gemeineigentum) in der Verfassung von 1968 in den Art.9 ff verankert. (7)

Die entschädigungslose Enteignung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten wurde durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 bei riesiger Beteiligung der Bürger von 94,1 % und einem Anteil von 77,7% Ja-Stimmen erreicht. Doch war dies nur unter den spezifischen Bedingungen des Einmarsches der Roten Armee möglich gewesen. Auf der gleichen Linie lag die Durchführung der Bodenreform, die in ganz Deutschland überfällig war. Im Sinne des Potsdamer Abkommens wurde damit begonnen, die wirtschaftlichen Grundlagen des deutschen Militarismus, insbesondere in Gestalt des preußischen Junkertums zu beseitigen.

Dieser historische Vorgang war keineswegs nur ein ostdeutscher. Damals gab es auch in Westdeutschland dahingehende Bewegungen und Bestrebungen: In Hessen wurde durch den Volksentscheid am 1.12.1946 (mit 71,9 %) im Artikel 41 der Hessischen Verfassung die Überführung der Grundstoffindustrie und Banken in Gemeineigentum vorgesehen. Die US-amerikanische Besatzungsmacht als Militärregierung suspendierte diesen Artikel. Mit der In-Kraftsetzung des GG hatte dies seine definitive „Erledigung“ gefunden, da Bundesrecht Landesrecht bricht.

Eine Entwicklung in der BRD, die auch nur ansatzweise in diese Richtung ging, wurde und wird durch das Grundgesetz verwehrt. Die Art. 1, 2, 12 und 14 garantieren den Kapitalisten ihre ökonomische Herrschaft, insbesondere dem Finanzkapital. Der in manchen Fassungen des Grundgesetzes mit „Sozialisierung“ überschriebenen Art. 15 war 1948 dem Zeitgeist geschuldet (8) und dient heute der Irreführung. Denn solche ist, wie auch eine „Enteignung“ nach Art.14 Abs.3 GG, ausschließlich gegen Entschädigung zulässig. Der Kapitalismus bleibt auf jeden Fall erhalten.

Somit ist festzuhalten:

Durch die Begründung von Volkseigentum wurde in der DDR Demokratie erst möglich. Das Volk der DDR war kollektiver Eigentümer der Produktionsmittel. Es hatte die ökonomische Macht, und konnte so auch die politische Macht ausüben: erst die Veränderung der Eigentumsverhältnisse machte die Ausübung von Demokratie, sozialistischer Demokratie möglich. (9)

Wie gut oder wie schlecht sie im Einzelnen gewesen war, das bedarf weiterer Erörterung.

* Der Autor war Professor für Strafrecht an der Humboldt Universität in Berlin und Leiter des Instituts für Strafrecht, ab 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft. Er gilt als der beste Kenner des DDR-Strafrechts.

Zum Thema „Unrechtsstaat“ und den Vorwürfen an die Justiz hat Erich Buchholz bereits in T&P 19 Stellung genommen, >> zum Artikel

 

Quellen und Anmerkungen

(1) Inwieweit gab es im alten Griechenland Demokratie? Die Gesellschaft war eine Sklavenhaltergesellschaft, und Demokratie in den städtischen Gemeinschaften gab es nur für die Vollbürger, die in überschaubarer Zahl auf dem Markt (agora) zusammentrafen und die Angelegenheiten der Stadt besprachen und entschieden.

(2) Zu diesen gehörten nicht nur die Arbeiter und Angestellten, sondern vor allem die Bauern, die sich in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) zusammengeschlossen hatten, die Handwerker, von denen viele ebenfalls in Genossenschaften vereint waren, kleine Gewerbetreibende, Selbstständige und freiberuflich Tätige verschiedenster Art; mittelbar auch die Rentner und Invaliden sowie die Kinder der Werktätigen.

(3) So z.B. Ulbricht in seinem Referat auf dem VI. Parteitag der SED: Der Staat in der DDR habe sich vom antifaschistisch-demokratischen Staat zum Arbeiter-und-Bauern-Staat (Diktatur des Proletariats) entwickelt.

(4) In meinem 2010 erschienenen Buch „Rechtsgewinne? Welche Rechte gewannen die DDR-Bürger durch den Beitritt? Haben sie Rechte verloren?“(erschienen im Wiljo Heinen Verlag) wurden nicht nur die verfassungsmäßigen Rechte, sondern auch Rechte aus dem Arbeitsrecht, dem Mietrechte und dem Familienrecht im Einzelnen untersucht.

(5) Die bürgerliche Demokratie kennt nur die formale Gleichheit vor dem Gesetz und hat die Unfreiheit in der Produktionssphäre zur Voraussetzung. Die Demokratie wird auf eine repräsentative Demokratie reduziert, d.h. auf das Abgeben der Stimme für die Wahl von Abgeordneten. Selbst das gilt jedoch nicht für die Immigranten, erst wenn sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben für die deutsche. Das Staatsbürgerrecht der BRD beruht auf dem Bluts- oder Abstammungsrecht, nicht auf dem Territorialrecht wie z. B. in Frankreich, wo jedes Kind, das auf seinem Territorium geboren wird, automatisch die französische Staatsbürgerschaft besitzt.

(6) Im Abschnitt Bourgeoisie und Proletariat.

(7) Art. 12 listete auf, was alles zum Volkseigentum gehörte, so auch Bodenschätze, Banken, das Transportwesen u. a. m. Privateigentum daran war ausdrücklich verboten!

(8) Ich erwähne das Ahlener Programm der CDU.

(9) Dementsprechend beruhte die politische Macht des aufsteigenden Bürgertums auf der bürgerlich-demokratischen Revolution, die sie dann allerdings dem Proletariat vorenthielt. Umgekehrt ging die Beseitigung der Demokratie mit der ökonomischen Enteignung Hand in Hand. Im Gefolge der konterrevolutionären Zerschlagung der DDR wurden die Bürger dieses Staates nach Strich und Faden enteignet, ihres gemeinsamen Eigentums beraubt, und damit entmachtet und politisch entmündigt.